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Der aktuelle Stand vom Gebäudeenergiegesetz (GEG)

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ENERGIEWENDEGEGNACHHALTIGKEIT


Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, hat in jüngster Vergangenheit viel Wirbel verursacht. Als Wirtschaftsminister Robert Habeck mit seinem ersten, ambitionierten Gesetzentwurf vorpreschte, war die Empörung groß. An dieser Stelle informieren wir Sie über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens und versuchen uns jedwede Polemik zu verkneifen. Was nicht ganz einfach wird, denn was die Ampel-Koalition im Bezug auf den Novellierung des GEG für ein Polit-Theater aufgeführt hat, lässt den Autor dieses Artikels darüber sinnieren, ob ein Berufswechsel in die Branche der Satiriker nicht lohnenswerter wäre.

Das Gebäudeenergiegesetz regelt den Einsatz nachhaltiger Energien

Im ersten Anlauf scheitert das neue Gebäudeenergiegesetz

Trotz weitreichender Änderungen am Gesetzentwurf schaffte es Minister Habeck nicht, diesen noch vor der Sommerpause 2023 ins Parlament zur Abstimmung einzubringen. Die Regierungskoalition hätte den massiv entschärften Entwurf tatsächlich in Rekordzeit beschlossen, wäre da nicht ein Eilantrag des CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann gewesen. Dieser hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angerufen und die Richter schlossen sich seiner Argumention an. Heilmann fühlte sich in seinen Rechten als Abgeordneter beschnitten und prangerte das mangelhafte parlamentarische Verfahren an.

Inhaltlich hatte Karlsruhe keinen Auftrag zu Prüfung, deshalb wurden die Abstimmung und die restlichen Lesungen lediglich verschoben. Das Gesetz wird wohl nach der Sommerpause im ganz normalen Zeitrahmen seine Beschließung erfahren, denn die Regierungskoaliton läßt aktuell keine Bereitschaft für Verbesserungen erkennen. Obwohl viel Raum für Optimierungen bzw. klare Begriffsbestimmungen (z. B. „Leitplanken“) vorhanden wäre. Zur Information, um was es eigentlich im GEG gehen sollte – hier der Paragraf 1 aus dem GEG:

§ 1 Zweck und Ziel
(1) Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.
(2) Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.

 

Niemand zweifelt an der Sinnhaftigkeit

Die Neufassung von Minister Habeck soll zum 1.1.2024 in Kraft treten und schon jetzt spricht eigentlich niemand mehr vom GEG. Im Großen und Ganzen erzählt der journalistische Mainstream die Story vom „Heizungsgesetz“. Die Novellierung war zwar gesetzlich vorgegeben, aber niemand kann ernsthaft in Frage stellen, dass diese notwendig ist. Wer könnte bestreiten, dass das fossilie Zeitalter – ähnlich wie damals die Energie aus Wasserdampf – seinem Ende entgegengeht. Der Raubbau an der Natur durch den Abbau von Kohle, Gas und Erdöl muss zwangsläufig ein sauberes Ende finden. Dieser Erkenntnis kann sich ein logisch denkender Mensch nicht entziehen – egal welche Farbe die Partei seiner Wahl ziert. Wer will schon einen stinkenden Öltank im Keller, wenn schicke Glas-Glas-Module auf dem Dach ebenso kostenlose wie nachhaltige Energie liefern? Einen ersten Überblick über die Rentabilität einer PV-Anlage finden sie hier.

 

Grundlagen vom Gebäudeenergiegesetz

Wer sich im detaillierten Wortlaut informieren möchte, lädt den aktuellen Gesetzentwurf auf der Homepage der Bundesregierung runter – 172 Seiten (Stand 11.8.2023) geballte Information warten auf Sie. Wer diese Textmenge auch nur überfliegt, frägt sich unweigerlich, warum ein für Deutschland auf allen wirtschaftlichen Ebenen so existenziell wichtiges Gesetz in so kurzer Zeit durchgepeitscht werden soll?

Ab dem 1.1.2045 ist es in Deutschland verboten, mit fossilen Brennstoffen zu heizen. In allen Gebäuden muss dann klimaneutral mit ausschließlich erneuerbaren Energien geheizt werden. Diese Vorgabe ist verbindlich und gibt den Takt für die weiteren Maßnahmen vor. Falls nicht eine kommende Bundesregierung die Gesetzeslage wieder ändert, sozusagen den Austieg vom Ausstieg festschreibt.

Die wichtigsten Fakten zum Heizungsgesetz:

– Die Pflicht zum Umstieg auf Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie ab dem 1. Januar 2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen.

– Es gibt keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen. Sie können weiter genutzt werden. Auch kaputte Heizungen können repariert werden.

– Bei Havarien, wenn die Heizung kaputt und nicht mehr zu reparieren ist, gilt: Es gibt großzügige Übergangsfristen, um eine neue Heizung mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie einzubauen. Zudem sind Ausnahmen vorgesehen, damit beispielsweise ältere Hausbesitzer oder solche mit wenig Geld nicht überfordert werden.

– Eigentümer können individuelle Lösungen umsetzen. Sie können den Erneuerbaren-Anteil (mindestens 65 Prozent) auch rechnerisch nachweisen.

– Oder sie wählen zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für mindestens 65 Prozent Erneuerbares Heizen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie. Außerdem gibt es unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit so genannter „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind.

– Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff.

– Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – eine so genannte Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen: grundsätzlich sind dies drei Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre. Vorübergehend kann auch eine gebrauchte, fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.

– Für über 80-jährige Eigentümer, die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll bei einer Heizungshavarie die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Das soll auch gelten beim Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.

– Die bewährte Förderstruktur der bestehenden „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) wird leicht verändert, damit die Förderung auch künftig zu den gesetzlichen Anforderungen passt. Konkret heißt das: Es gibt weiterhin eine Förderung für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 Prozent , egal für welche der im Gesetz genannten klimafreundlichen Heizformen man sich entscheidet.

– Zusätzlich zur Grundförderung gibt es drei verschiedene Klimaboni, also erhöhte Fördersätze, um den schnelleren Umstieg von besonders alten und ineffizienten Heizungen auf nachhaltige Heizungen zu fördern.

– Auch für ältere Hausbesitzer oder Hausbesitzerinnen oder solche mit wenig Geld oder mit staatlichen Transferleistungen soll ein Heizungswechsel zu Erneuerbarer Energie möglich sein.

– Zudem gibt es neben der Zuschussförderung neue zinsgünstige Kredite für den Heizungstausch. Alternativ bleibt ebenfalls die steuerliche Abschreibung erhalten.

– Wenn Vermieterinnen und Vermieter sich dafür entscheiden, Gasheizungen auf Basis von Biomethan einzubauen und zu nutzen, sollen Mieterinnen und Mieter vor den absehbar hohen Betriebskosten geschützt werden. Die Kosten für das Biogas dürfen dann nur in der Höhe abgerechnet werden, wie zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfielen. Dies soll auch bei für allen biogenen Brennstoffen, insbesondere auch bei Pellets/fester Biomasse gelten. Denn sonst würden Mieterinnen und Mieter in der Folge mit den hohen Betriebskosten eines grünen Gasversorgungsvertrags belastet.

– Fällt die Entscheidung für den Einbau einer Wärmepumpe in einem energetisch schlechterem Gebäude, sollen Vermieterinnen und Vermieter nur dann eine Modernisierungsumlage erheben, wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht. Anderenfalls können nur 50 Prozent der Investitionskosten umgelegt werden. Das soll Mieterinnen und Mieter vor zu hohen Betriebskosten durch weniger effiziente Wärmepumpen schützen. Gleichzeitig sollen die Vermieterinnen und Vermieter motiviert werden, in die Energieeffizienz des Gebäudes zu investieren.

Quelle aller genannten Fakten: Homepage der Bundesregierung
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942

Gebäudeenergiegesetz

Dies ist der Stand des Gesetzgebungsverfahrens im August 2023. Es ist aber nicht auszuschließen, dass bis zur endgültigen Verabschiedung nicht noch weitere Änderungen eingearbeitet werden. Wir spüren am Photovoltaik-Markt eine starke Verunsicherung unserer Kunden. Die privaten finanziellen Ressourcen sind nicht unendlich und so mancher Hausbesitzer fragt sich zu Recht, ob so lange wie möglich abwarten nicht schlussendlich die bessere Lösung ist. Diese Frage existiert nur durch das suboptimale Handeln der Politik. Wir bleiben an dem Thema dran und aktualisieren diesen Artikel, sobald das Heizungsgesetz im Bundestag beschlossen wurde.


Verfasst von: Nila Korolevych am 16. August 2023

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