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NACHHALTIGKEITPHOTOVOLTAIKSOLARDACHPFLICHT
Nach offizieller Leseart gibt es in Deutschland noch keine einheitliche Solardachpflicht für die Ausrüstung des eigenen Hauses mit einer Solaranlage. Inoffiziell ist es so, dass es in vielen Bundesländern bereits unterschiedliche Gesetze diesbezüglich gibt. Wie so oft, bildet der deutsche Föderalismus den Nährboden für den inzwischen weitläufig bekannten Flickenteppich unterschiedlicher Landesvorgaben. Was für Ihr Eigenheim gilt, kann 100 Meter weiter schon wieder obsolet sein. Wir versuchen mit diesem Beitrag ein wenig Licht in den Dschungel unserer Behörden zu bringen und klären auf.
Eine Solardachpflicht für Deutschland wurde im Rahmen der Bundespolitik immer wieder kontrovers diskutiert. Da keine Einigung in Sicht ist starteten die einzelnen Bundesländer eigene Gesetzesinitiativen und so entstand der schon erwähnte Flickenteppich an Vorschriften.
Am heutigen Status Quo ist unschwer zu erkennen, wie die Bevölkerung ins Boot des nachhaltigen Umweltschutzes geholt werden kann: Anreize und Förderungen sind die Stichworte. Es braucht seit der Novellierung des EEG zum 1.1.2023 keinen gesetzlichen Zwang mehr, die Rahmenbedingungen machen die eigene PV-Anlage zum Rendite-Schnäppchen und niemand muss per Gesetz zu seinem Glück gezwungen werden. Wer nur einmal unseren PV-Rechner benutzt, muss nicht mehr überzeugt werden, auf Basis unserer realistischen Ertragsvorschauen macht er sofort mit bei der Energiewende.
In Baden-Württemberg gilt seit dem 1. Januar 2022 die Pflicht, Photovoltaikanlagen auf Dächern von
Für private Neubauten gilt ab 1.5.22 eine PV-Pflicht für Eigentümer von neuen Wohngebäuden. Ab 1.1.23 muss bei einer Dachsanierung (Vollständige Neueindeckung) eine PV-Anlage errichtet werden. Ausgenommen sind Maßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden.“
Bei einer Dachsanierung müssen mind. 60 % der für Solarenergie geeigneten Dachfläche mit Modulen ausgestattet werden. Zudem muss es sich mindestens um eine Dachfläche von 20 Quadratmetern handeln, sonst gilt die Fläche als ungeeignet. Auch Dächer mit einer Dachneigung von mehr als 20 Grad, die nach Norden zeigen, gelten als ungeeignet.
Für eine Solarnutzung grundsätzlich als ungeeignet sind kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 qm. Denkmalgeschützte Gebäude sind nicht von der PV-Pflicht ausgenommen (Einzelfallprüfung). Es ist möglich, bei Bedarf einen Härtefallantrag bei der Baurechtsbehörde einzureichen, wenn die Installation einer PV-Anlage einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.
Hauseigentümer können die Module statt aufs Dach auch in unmittelbarer Umgebung installieren. Dazu zählt beispielsweise Fassade, Carport oder Garten. Eine Verpachtung der Dachfläche an Dritte ist ebenfalls möglich. Eine weitere Option ist die Installation einer solarthermischen Anlage, die das Brauchwasser erwärmt oder die Heizung unterstützt.
Ab 2023 tritt die gesetzliche Photovoltaikpflicht in drei Stufen in Kraft:
In Berlin gilt ab dem 1.1.2023 ebenfalls eine Solardachpflicht. Die Installation und der Betrieb von PV-Anlagen sind dann für Neubauten und Bestandsgebäude, bei denen das Dach erheblich umgebaut wird, mit einer Gebäudenutzfläche von mehr als 50 Quadratmeter verpflichtend.
Neubauten müssen mind. 30 % ihrer Bruttodachfläche und Bestandsbauten mindestens 30 Prozent ihrer Nettodachfläche mit PV-Modulen bedecken.
Bei Bestandsbauten muss die installierte Leistung bei Wohngebäuden mit max. zwei Wohnungen drei kW und bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und Nichtwohngebäuden sechs kW nicht übersteigen.
Die Solarpflicht sieht auch Ausnahmen vor, z. B. wenn das Dach nach Norden ausgerichtet oder wenn die Errichtung einer Anlage im Einzelfall unmöglich ist. Anstelle von PV-Anlagen können auch solarthermische Anlagen oder Fassaden-PV-Anlagen gebaut werden. Würde die Pflicht wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen, kann Befreiung beantragt werden.
Wer in Brandenburg bauen oder das Dach sanieren will, muss ab Ende des Jahres 2023 eine Solaranlage auf dem Dach mit einplanen. Die Solarpflicht gilt nur für Gewerbe-Neubauten wie Supermärkte, Fabrikhallen, Büros oder Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen und öffentliche Gebäude. Von einer Solardachpflicht auch für private Häuslebauer sieht die Landesregierung bisher ab.
Im Juni 2022 hat die Bürgerschaft die Einführung einer Solarpflicht ab 2023 beschlossen. In Kraft getreten ist die Solarpflicht bisher nicht.
Die Gesetzgebung sieht eine Pflicht zur Installation von PV-Anlagen ab 2023 auf Hamburgs Dächern im Neubau vor, deren Baubeginn nach dem 1.1.23 liegt. „Sie können sich zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auf Dachflächen eines Dritten bedienen“, so Dritter Teil „Gebäude, erneuerbare Energien“ § 16 „Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie“.
Für Bestandsgebäude, bei denen die Eindeckung nach dem 1. 1.25 vollständig erneuert wird, greift die Pflicht ab 2025.
Ausnahmen: Sollte sich die PV-Anlage nicht in weniger als 20 Jahren amortisieren, die Installation einer Photovoltaik-Anlage technisch nicht möglich sein oder auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet und betrieben werden, entfällt die Solarpflicht.
Die Dachflächen müssen anteilig mit Solarmodulen belegt werden, wobei die Erfüllung der Pflicht auch durch Dritte erfolgen kann. Zudem werden sowohl für neue landeseigene mit mehr als 35 Stellplätzen als auch nicht-landeseigene Parkplätze ab 50 Stellplätzen Solaranlagen verbindlich vorgeschrieben.
Am 9. 11.21 hat der niedersächsische Landtag die Bauordnung novelliert und die Installation von PV- oder Solarthermie-Anlagen ab 2023 auf mindestens 50 % der Fläche mehr als 75 qm großer Dächer neu zu bauender, gewerblich genutzter Gebäude zur Pflicht gemacht.
Neben der Solarpflicht für neue Nicht-Wohngebäude müssen die Dächer neu gebauter niedersächsischer Wohngebäude ab 2023 zumindest für die spätere Installation einer Photovoltaik-Anlage konzipiert werden. So soll die gesamte Tragkonstruktion bereits für die zusätzlichen Lasten aus einer vollständigen Belegung der Dachfläche mit PV-Anlagen ausgelegt sein und Platzhalter bzw. alle erforderlichen Anschlüsse sowie Ausrüstungsteile (Zähler) für den Einbau und Betrieb einer PV-Anlage beim Bau des Gebäudes eingeplant werden.
Als Ausnahme wird lediglich akzeptiert, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten wie z.B. der Denkmalschutz dagegensprechen, die Errichtung im Einzelfall technisch unmöglich ist sowie die Errichtung im Einzelfall wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes, welcher einem Nicht-Wohngebäude dient, mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Solaranlage zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1.1.22 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingeht.
In der Praxis bedeutet diese Verordnung, dass z. B. beim Neubau eines Supermarktes der dazugehörige Parkplatz überdacht und mit einer PV-Anlage versehen werden muss, wenn der Parkplatz mehr als 35 Stellplätze vorsieht. Alternativ kann auch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung installiert werden.
In Rheinland-Pfalz wird ab dem 1. Januar 2023 eine Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage auf Dächern
Die Mindestgröße muss dem Gesetz zufolge bei 60 % der „geeigneten“ Flächen für die Photovoltaik-Installation liegen. Die max. Leistung könne aber so begrenzt werden, damit für die PV-Anlage kein Zuschlag in Ausschreibungen notwendig wird.
Das LSolarG sieht aber auch eine Vielzahl an Ausnahmen zur Solarnutzungspflicht vor:
Auch Sachsen plant gemäß dem sächsischen Energie- und Klimaprogramm, das im Sommer 2021 beschlossen wurde, die Einführung einer PV-Pflicht. Aktuell gibt es aber noch kein zu beachtendes Gesetz.
Seit 1.6.21 existiert in Schleswig-Holstein die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage auf geeigneten Dachflächen
Solaranlagen sind heutzutage enorm leistungsfähig, sinnvoll und rentabel. Die Installation in Städten auf allen nutzbaren Flächen – und solche gibt es noch viele – wird jenseits vom Klimaschutzdenken einen wichtigen Beitrag zur Deckung unseres ständig wachsenden Strombedarfs leisten. Wenn die Prognosen stimmen, wird es in Zukunft auch einen nicht zu vermeidenden Bedarf an Klimaanlagen geben. Der Strom dafür muss natürlich aus einer nachhaltigen Quelle kommen, den das Zeitalter der fossilen Brennstoffe ist nun mal ein Auslaufmodell. Wenn auf Ihrem Eigenheim eine nutzbare Dachfläche zur Verfügung steht, dann lasse Sie sich einfach herstellerunabhängig und kostenlos beraten. Sie werden staunen, welche Möglichkeiten zur Einsparung zur Verfügung stehen.
Verfasst von: Nila Korolevych am 25. August 2023